Die Erklärung ist im Prinzip ganz einfach:
Wer einen Multikopter in Deutschland im öffentlichen Luftraum betreibt, unterliegt grundsätzlich der Gefährdungshaftung gegenüber Dritten. Die Gefährdungshaftung ist eine Schadenersatzpflicht die kein Verschulden des Piloten voraussetzt; wie in der privaten Haftpflichtversicherung, sondern beruht darauf, dass der Drohnenpilot im Rahmen seiner Flugtätigkeit eine Gefährdung für seine Umgebung herbeiführt.
Bei der luftverkehrsrechtlichen Drittschadenhaftung, gemäß der §§ 33 ff. LuftVG, handelt es sich um die strengste Art der Gefährdungshaftung im deutschen Privatrecht, welche in der Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs begründet ist. Vielen Hobbypiloten ist oft nicht bewusst, dass sie mit ihrer Drohne erheblichen Schaden verursachen können, für die sie selbst haften können, wenn sie nicht optimal versichert sind.
Dazu ein Beispiel:
Sie fliegen Ihre Drohne mit dem gesetzlich geforderten Mindestabstand zu einer befahrenen Straße. Eine plötzliche Windböe ergreift Ihren Kopter. Er fliegt unkontrolliert und nicht mehr steuerbar in Richtung Straße und trifft auf einen vorbeifahrenden PKW, der durch den Aufprall des Fluggeräts stark beschädigt wird.
Wie ist die Haftungsfrage geregelt? Zahlt meine Versicherung?
Das Luftverkehrsgesetz besagt, dass der Halter eines Multikopters für jeden verursachten Schaden aufkommen muss. Ob der Schaden schuldhaft oder unverschuldet herbeigeführt wurde, spielt dabei keine Rolle. Damit ist die Sachlage eindeutig! Der Verursacher ist identifiziert. Er haftet für den verursachten Schaden gegenüber Dritten und ist verpflichtet, den durch die Drohne verursachten Schaden zu ersetzen.
Hat der Pilot schuldhaft gehandelt?
Was die Schuldfrage betrifft: Nein, denn für die plötzliche Windböe kann der Pilot nicht haftbar gemacht werden, dafür trifft ihn keine Schuld. Die private Haftpflichtversicherung kann vor diesem Hintergrund den Schaden ablehnen, da der Sachschaden ohne Verschulden des Piloten, entstanden ist. In der Regel ist solch ein Schadenereignis nicht im Umfang einer Privathaftpflichtversicherung enthalten. Die meisten Angebote von Privathaftpflichtversicherern umfassen zumeist nur die Verschuldenshaftung. Insofern könnte in unserem konstruierten Beispiel der Pilot für die Regulierung des entstandenen Sachschadens mit seinem Privatvermögen haften.
Anders verhält sich der Sachverhalt, wenn der Pilot eine spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherung nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) abgeschlossen hat. Die Luftfahrtversicherung reguliert zusätzlich auch die Schäden, die auf unverschuldeten Ereignissen beruhen, wie z.B. bei einer Windböe, die der Pilot nicht verschuldet hat.
Die gesetzliche Versicherungspflicht
Für den Betrieb eines Multikopters im öffentlichen Luftraum besteht in Deutschland eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht, die im Luftverkehrsgesetz §43, Absatz 2 geregelt ist. Dazu heisst es: „Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.“
Es ist daher immer ratsam, eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abzuschließen, die den aktuellen Anforderungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) entspricht. Hier finden Sie für privat und gewerbliche genutzte Drohnen den optimalen Drohnen-Haftpflichtversicherungsschutz für ihren Multikopter.
Wenn Sie sich dennoch überlegen, Ihre Drohne im Rahmen einer Privaten Haftpflichtversicherung mit Drohnen-Klausel zu versichern, empfehlen wir Ihnen, die Leistungen Ihres Privaten Haftpflichtversicherers mit denen unserer Luftfahrtversicherer anhand der beiliegenden Checkliste zu vergleichen.
4 Kommentare zu „Eine wichtige Frage: Was bedeutet Gefährdungshaftung eigentlich?“