Flugverbot! Keine Drohnen über dem Münchener Oktoberfest

Striktes Drohnenflugverbot während dem größten Volksfest der Welt. Zuwiderhandlungen werden hart bestraft.

Am 21. September 2019 startet wieder die Oktoberfest-Saison in München. Das größte Volksfest der Welt findet zum 186. Mal statt und dauert bis zum 06. Oktober. Über sechs Millionen Besucher aus aller Welt werden erwartet. Da ist es sicherlich besonders reizvoll, das Panorama des Festplatzes mit einer Drohne aus der Luft zu filmen oder zu fotografieren. Doch Vorsicht! Das ist aus Sicherheitsgründen strengstens verboten. Die Sicherheit der Wiesen-Besucher steht für den Veranstalter an oberster Stelle.

Luftraum über dem Oktoberfestgelände gesperrt

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat kürzlich bekannt gegeben (LF17/6163.2/6 vom 09. Juli 2019), dass bis Sonntag, dem 06. Oktober 2019, täglich von 8:00 Uhr bis 01.30 Uhr des Folgetages (Ortszeit-MEZ) ein Flugbeschränkungsverbot über München besteht. Über der Theresienwiese herrscht ein absolutes Flugverbot: 5,5 Kilometer um den Sendlinger Tor-Platz darf nichts in die Luft gehen – auch keine Drohne! Flugzeuge aller Art (Hubschrauber, Drohnen, etc.) dürfen während des Oktoberfestes den Luftraum über dem Festgelände nicht nutzen und müssen Umwege in Kauf nehmen.

Die Polizei kontrolliert Luftraum

Die Münchener Polizei weist darauf hin, dass die Flugbeschränkungen während des gesamten Veranstaltungszeitraums zu beachten sind. Das Flugverbot gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung von Fluggeräten. Der betroffene Luftraum wird mit Polizei-Hubschraubern streng überwacht. Allgemein bestehende Fluggenehmigungen haben in dieser Zeit keine Gültigkeit. Extra angebrachte Verbotsschilder außerhalb der Wiesen sollen die Besucher auf das Drohnenflugverbot hinweisen. Auch das Filmen oder Fotografieren mit Drohnen während des Aufbaus der Festzelte und der Fahrgeschäfte ist nicht gestattet.

Hohe Strafen bei Zuwiderhandlung nach Luftverkehrsgesetz

Bei Verstößen, auch fahrlässig, hat der Betreiber mit erheblichen Sanktionen, gemäß § 62 LuftVG, zu rechnen. „Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkung zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein hundertachtzig Tagessätzen bestraft.“

Wiesn-Panorama-Fotos aus 50 m Höhe – auch ohne Drohne

Wer den Blick auf das turbulente Festgelände nicht missen möchte, der genießt die wahrscheinlich schönste Aussicht auf das Oktoberfest vom Riesenrad aus. Es gilt seit 1979 als Symbol des Volksfestes. In den 40 Gondeln können bis zu 400 Personen gleichzeitig in gut 50 Meter Höhe befördert werden. Die Fahrtzeit beträgt fast 12 Minuten und kostet pro Erwachsenen 8 Euro. Dem Fahrgast bietet sich ein außergewöhnliches Panorama. Bei Dunkelheit ist alles noch viel imposanter, wenn die zahlreichen Fahrgeschäfte, Zelte und Buden ein funkelndes und buntes Lichtermeer erzeugen. Auch vom Fuße der 18 m hohen Bavaria-Statue, direkt an der Theresienwiese, hat man einen hervorragenden Blick auf das bunte Treiben des Oktoberfestes.

Flugbeschränkung für Drohnen zum Oktoberfest 2018

Wer das Drohnenflugverbot über München während des Oktoberfestes missachtet, muss mit empflindlichen Strafen rechnen!

Am 22. September 2018 startet das 185. Oktoberfest, dann heißt es wieder „o’zapft is“. Die Münchner Wiesn starten am Samstag, den 22. September und dauern bis Sonntag, den 07. Oktober 2018. Wer in dieser Zeit im Raum München mit seiner Drohne unterwegs ist, sollte besonders vorsichtig sein. Denn während dem größten Volksfest der Welt besteht über München ein Flugbeschränkungsverbot.

Die Deutsche Flugsicherung hat in Ihrer Bekanntmachung (AIP SUP VFR 25/18 und IFR 26/18) erlassen, dass in der Zeit von 22.09. bis zum 07.10.2018 täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 1:30 Uhr des Folgetages über München ein Flugbeschränkungsgebiet besteht. Das heißt: Keine Flüge, keine Starts und keine Landungen von Drohnen und Modellflugzeugen!

Betroffen ist die Münchener Innenstadt in einem Radius von 5,5 Kilometern um den Sendlinger Tor Platz. Das Flugverbot gilt für die private als auch für die gewerbliche Nutzung von Drohnen und Modellflugzeugen in diesem Zeitraum. Bestehende Genehmigungen, wie allgemeine Aufstiegsgenehmigungen, haben in diesem Zeitraum keine Gültigkeit! Ausgenommen von diesem Flugverbot sind nur Passagiermaschinen, Frachtflugzeuge, Regierungsflugzeuge, Katastrophenschutz, Polizei- und Rettungsflüge.

Die Münchner Polizei weist bei Nichtbeachtung dieser Regelung ausdrücklich auf die Sanktionen hin, die im Paragraphen §62 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beschrieben sind. In der Strafvorschrift heißt es:

§62 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…. .

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder mit Geldstrafe bis zu einhundert achtzig Tagessätzen bestraft.

Wenn es auch noch so reizt, eine Luftaufnahme mit der eigenen Kameradrohne von den Münchner Wiesn anzufertigen, so raten wir dringend davon ab! Wer sich nicht an die bestehende Regelung hält und die eingerichtete Luftsperrzone nicht beachtet, kann hart bestraft werden. Auch dann, wenn der Drohnenpilot nichts von der Flugverbotszone wusste, getreu dem Motto: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Die Münchner Polizei weist ausdrücklich daraufhin, dass die Flugverbotszone besonders kontrolliert und jede festgestellte Zuwiderhandlung verfolgt wird.

Der innere durchgehende Kreis in der Kartenmitte markiert die Flugverbotszone über München. Der äußere gestrichelte Kreis betrifft nach Sichtflugregeln fliegende Fluggeräte wie Segel- oder Sportflieger. Drohnenflüge sind in diesem Bereich, gemäß den geltenden Regeln, möglich und erlaubt!