Hätten Sie gewusst, dass …?

Vor dem ersten Start einer Drohne sind einige wichtige gesetzliche Regeln und Vorschriften zu beachten. Diese sollte jeder Drohnenpilot kennen!

Drohnen gibt es mittlerweile für jedes Alter,  für jeden Bedarf und für jeden Geldbeutel. Das Angebot ist extrem groß. Die Möglichkeit einmalige Foto- und Filmaufnahmen aus der Vogelperspektive zu erstellen veranlasst viele begeisterte Interessenten zum Kauf. Kein Wunder, dass die Nachfrage nach den kleinen Flugrobotern in den letzten Jahren so stark zugenommen hat. Sie sind schnell, einfach und problemlos im Einzel- oder im Online-Handel erhältlich.

Aber einfach den Kopter auspacken und losfliegen sollte man nicht, denn es gibt einige wichtige gesetzliche Regeln, Vorschriften und Sachverhalte zu beachten, die jeder Drohnenpilot kennen sollte!

Wussten Sie,

dass es für private und gewerbliche Drohnenpiloten, die ihren Kopter in Deutschland im öffentlichen Luftraum bewegen möchten, eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht (Luftverkehrsgesetz, LuftVG, § 43, Abs.2) gibt; und das völlig unabhängig von Größe und Gewicht des Kopters?

dass Drohnen in einer Privaten Haftpflichtversicherung nicht automatisch mitversichert sind?

dass ein Drohnen-Halter im Schadenfall – ohne Versicherungsschutz – mit seinem gesamten Privatvermögen haftet?

dass die maximale Flughöhe einer Drohne auf 100 Meter über Grund beschränkt ist?

dass jede Drohne über 250 Gramm der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht unterliegt?

dass für eine Drohne mit einem Abfluggewicht von über 2 Kilogramm ein Kenntnisnachweis, ein sog. Drohnenführerschein, erforderlich ist?

dass eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung für nur 68€ im Jahr erhältlich ist?

dass es eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung für 1 Tag, für 7 Tage und für 30 Tage gibt?

dass in einer speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherung auch berechtigte Freunde und fremde Piloten mitversichert sind?

dass die Versicherungsbestätigung für Ihre Drohne beim Flugbetrieb stets mitgeführt werden muss, ansonsten ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) droht?

dass eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung auch Schadenereignisse im Rahmen der Gefährdungshaftung absichert, das heißt, dass der Versicherer auch Schäden übernimmt, die durch die Drohne verursacht wurden, die der Steuerer nicht zu verantworten hat? (Beispielsweise: Verursachter Sachschaden durch eine Windböe)

dass Drohnen bis 5 Kilogramm nur auf Sichtweite geflogen werden dürfen?

Diese und viele weitere Fragen wie: „Darf mein Sohn oder meine Tochter die Drohne fliegen?„, „Was ist unter dem Begriff offene Pilotenklausel zu verstehen?„, „Welchen Schutz bietet eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung?„, „In welchen Ländern habe ich Versicherungsschutz?„, beantworten wir Ihnen in der Rubrik „Wissen & Service“ auf drohnen-versicherung.com.

 

Welche Drohne ist ein Spielzeug und benötigt keinen Versicherungsschutz?

Muss jede Drohne Haftpflichtversichert werden?

Wird für eine „Spielzeug-Drohne“ eine Haftpflichtversicherung benötigt oder nicht? Vielfach herrscht bei uns in Deutschland noch Unsicherheit über den Versicherungsschutz beim Kauf speziell kleinerer Drohnen.
Das ist doch eine Spielzeugdrohne, dafür wird doch keine Versicherung notwendig sein“, ist die weitreichende Meinung dazu. „Und wenn doch, dann ist das Fluggerät doch automatisch in meiner Haftpflichtversicherung mit versichert!

Auch für Spielzeugpiloten gilt die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungspflicht!

Fakt ist: In Deutschland gilt eine im öffentlichen Luftraum genutzte Drohne als Flugmodell und zählt rechtlich zu den Luftfahrzeugen. Völlig unabhängig von Größe und Gewicht oder ob privat oder gewerblich genutzt. Gemäß dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 ist jeder Halter einer Drohne verpflichtet, für sein Fluggerät eine Haftpflichtversicherung zu besitzen und den Versicherungsschutz auf verlangen auch nachweisen zu können.

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), § 43, Abschnitt 2 besagt:
„Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.“

Diese Versicherungspflicht besteht bereits seit dem Jahr 2005. Seit dem gibt es in Deutschland keinen versicherungsfreien Luftraum mehr. Angesichts der gestiegenen Nachfrage an Drohnen und der dadurch bedingten Erhöhung der Unfallgefahr, wurden im Oktober 2017 die Regeln für die Nutzung von Drohnen durch eine Gesetzesnovellierung weiter verschärft.
Der Betrieb einer Drohne ist an ganz klare Regeln gebunden. So gilt die Versicherungspflicht auch für Drohnen, die nur wenige 100 Gramm wiegen. Bei der Versicherungspflicht wird seitens des Gesetzgebers nicht zwischen Drohnen-Modellen, Gewichtsklassen und Anwendungsbereichen unterschieden. In Deutschland gibt es keinen Versicherungserlass für sog. Spielzeug-Drohnen. Der Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung ist somit keine Ermessenssache, sondern eine gesetzliche Pflicht für alle Drohnenpiloten; vergleichbar mit der Haftpflichtversicherungspflicht für Kraftfahrzeuge.

Im Internet ist nachzulesen, dass der Versicherungsschutz nicht notwendig sei, wenn eine Drohne in geschlossenen Räumlichkeiten genutzt wird oder nicht höher als 30 Meter fliegen kann! Solche Empfehlungen sind dem betroffenen Drohnenhalter im Schadenfall nur wenig hilfreich. Denn der Eigentümer einer Drohne haftet im Unglücksfall immer und ohne Versicherungsschutz mit seinem Privatvermögen. In Deutschland gibt es keine eindeutige und klare Gesetzesregelung die besagt, wann eine Drohne ein Spielzeug ist und wann nicht.

Spezielle High Speed oder Race-Drohnen werden immer kleiner und leichter und erreichen spielend bis zu 80 Km/h. Sie aufgrund ihrer geringen Größe und des leichten Gewichts als „Spielzeug“ zu deklarieren, wäre eindeutig falsch.

Reicht eine Privat- Haftpflichtversicherung für den Betrieb einer Drohne aus?

Wie bereits gesagt: Für den Betrieb einer Drohne besteht in Deutschland Versicherungspflicht! Jetzt denken viele Drohnenpiloten an den Mit-Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung. Wer aber glaubt, dass eine „Spielzeugdrohne“ in der privaten Haftpflichtversicherung automatisch mitversichert ist, der irrt!

Es sollte beachtet werden, dass in den Leistungsverzeichnissen der privaten Haftpflichtversicherung, die in den meisten Fällen schon seit mehreren Jahren besteht, überhaupt keine Drohnen vorkommen. Und wenn, dann handelt es sich zumeist um Flugmodelle ohne Motor. Drohnen besitzen aber einen Motor und wären somit nicht mitversichert! Viele alte Verträge enthalten den Versicherungsschutz für Drohnen einfach nicht. Nur weil das Thema Drohne in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat, haben einige private Haftpflichtversicherer auch Drohnen mit in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Hier gilt jedoch zu prüfen, ob die zu versichernde Drohne bezgl. ihres Gewichts auch mitversichert ist. Denn einige Haftpflichtversicher beschränken den Versicherungsschutz für Drohnen nur auf das konkrete Abfluggewicht.

Achten Sie darauf, dass Sie sich die Mitversicherung ihrer Drohne vom Haftpflichtversicherer in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen, denn der Versicherungsnachweis ist gemäß LuftVZO § 103 beim Betrieb der Drohne mitzuführen. Wer bei einer Kontrolle seitens staatlicher Kontrollorgane wie Polizei oder Ordnungsbehörde den Versicherungsschutz nicht nachweisen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Bei einer speziellen Halter-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bereits kurz nach der Antragstellung eine separate Versicherungsbestätigung, die Ihnen den geforderten Versicherungsschutz ordnungsgemäß bescheinigt.

Denken Sie auch daran, dass gerade „Spielzeug-Drohnen“ zumeist von Kindern oder Jugendlichen gesteuert werden. In der privaten Haftpflichtversicherung sind Versicherungsnehmer und deren Familienangehörige (Ehefrau, Lebenspartner und eigene Kinder) versichert. Wenn der Freund Ihres Kindes die Drohne steuern möchte, besteht in der privaten Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. In den Deckungskonzepten der Luftfahrtversicherer sind auch fremde Steurer automatisch mitversichert, Stichwort: offene Pilotenklausel!

Wichtig: Der Unterschied zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung!

Selbst wenn die Private Haftpflichtversicherung die Spielzeugdrohne mit versichert, sollte folgendes beachtet werden:

Wer eine Drohne im öffentlichen Luftraum betreibt, unterliegt der Gefährdungshaftung gegenüber Dritten. Die Gefährdungshaftung ist eine Schadenersatzpflicht die kein Verschulden des Piloten voraussetzt; wie in der privaten Haftpflichtversicherung. Sie beruht darauf, dass der Pilot im Rahmen seiner Flugtätigkeit mit der Drohne eine Gefährdung für seine Umgebung herbeiführt. Bei der luftverkehrsrechtlichen Drittschadenhaftung, gemäß der §§ 33 ff. LuftVG, handelt es sich um die strengste Art der Gefährdungshaftung im deutschen Privatrecht. Vielen Drohnenpiloten ist das häufig nicht bewusst, dass sie mit ihrer Drohne, und sei sie auch noch so klein, erheblichen Schaden verursachen können, für die sie selbst haften, wenn sie nicht optimal versichert sind.

Die meisten Angebote von Privathaftpflichtversicherern basieren zumeist auf der Verschuldenshaftung. Anders verhält sich, wenn der Pilot eine spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherung nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) abgeschlossen hat. Die Luftfahrtversicherung reguliert auch die Schäden, die auf unverschuldeten Ereignissen beruhen, wie z.B. bei einer Windböe, die der Pilot nicht verschuldet hat.

Drohnen optimal versichern.

Wer seine Drohne gegen Personen- und/oder Sachschäden bestmöglich versichern möchte, der schließt eine spezielle Drohnen-Halterhaftpflichtversicherung ab. Sie ist bereits für 67 Euro Jahresbeitrag erhältlich und bietet den kompletten Rundumschutz eines namhaften Luftfahrtversicherers. Jetzt könnten zahlreiche Beispiele angeführt werden, um einen schweren Unfall mit einer „Spielzeugdrohne“ zu konstruieren. Doch darum geht es aber nicht. Viel wichtiger ist es doch, die Drohne mit einem sicheren Gefühl zu fliegen und im Schadenfall optimal abgesichert zu sein.

Wenn Sie sich dennoch überlegen, Ihre Drohne im Rahmen einer Privaten Haftpflichtversicherung zu versichern, empfehlen wir Ihnen, die Leistungen und Prämienbeiträge Ihres Privaten Haftpflichtversicherers mit denen eines Luftfahrtversicherers anhand unserer Checkliste zu vergleichen.

Drohnenregeln / Kennzeichnungspflicht beachten

Wir empfehlen, sich vor dem ersten Start, auch mit einer kleinen Drohne, zuerst mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. So unterliegen Drohnen ab 250 Gramm Abfluggewicht bereits der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht und müssen mit einem feuerfesten Schild versehen werden, das den Namen und die Anschrift des Besitzers trägt.

Entscheiden Sie sich am besten von Anfang an für eine Luftfahrthaftpflichtversicherung eines namhaften Luftfahrtversicherers, die den aktuellen Anforderungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) entspricht. Eine umfassende Übersicht, über alles, was beim Drohnenflug zu beachten ist, finden Sie auf drohnen-versicherung.com.

MAVIC Air Fly von DJI bei SATURN im Angebot! Das sollten Sie vor dem Kauf unbedingt beachten!

Wichtige Hinweise vor dem ersten Start!

Gerade zum Frühjahr locken viele Internetshops, Discounter oder Elektrofachmärkte wie SATURN mit interessanten Aktionsangeboten – auch für Drohnen. Als Ostergeschenk sicherlich eine gelungene Überraschung, denn die kleinen Fluggeräte wie z.B. die faltbare MAVIC AIR von DJI für 1.039 € bei SATURN bietet speziell für Einsteiger mit wenig Flugerfahrung aufgrund ihrer kompakten Bauweise größtmöglichen Flugspaß. Sie liefert sehr gute Panoramafotos und Videoaufnahmen in 180° High-end-Qualität mit einer 12 Megapixel-Gimbal-Kamera. Zudem besitzt die Kamera einen Zeitlupen-Modus. Die Mavic Air Fly ist mit einer automatischen Rückkehr- und Landefunktion ausgestattet. Die maximale Flugzeit des fast 70 km/h schnellen Kopters beträgt zirka 20 Minuten.

Nähere Informationen zur Mavic Air Fly finden Sie im Onlineangebot von SATURN.

Aufgrund ihrer handlichen Größe ist sie speziell auf Reisen und für Kurztrips ein idealer Begleiter. Sie wiegt nur 430 Gramm, fällt damit aber unter die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungspflicht. Nähere Informationen dazu finden Sie im Wissensbereich auf der Website www.drohnen-versicherung.com.

Leider wird in den Aktionsangeboten der jeweiligen Anbieter nicht immer auf die gesetzliche vorgeschriebene Versicherungspflicht für Drohnen hingewiesen. „Bitte beachten Sie die Sicherheitshinweise der Hersteller“ heißt es oft nur in den kleingeschriebenen Werbetexten; und vielleicht noch ein Satz zur Achtung der höchstpersönlichen Privatsphäre beim filmen und fotografieren. Das war es!

Speziell Spontankäufer, die sich bisher noch nicht näher mit dem Thema Drohne beschäftigt haben, wissen oft gar nicht, dass es eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften beim Betrieb einer Drohne zu beachten gibt. Für eine Drohne, die im öffentlichen Luftraum bewegt wird, besteht zudem eine gesetzliche vorgeschriebene Versicherungspflicht gemäß § 43 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Wünschenswert wäre ein entsprechender Hinweis in den einschlägigen Werbeprospekten oder Beilagen der Einzelhändler, um den Kunden auf die Versicherungspflicht hinzuweisen. Wer glaubt, die Drohne wäre automatisch in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert, der irrt! Drohnen sind in der Regel nicht im Leistungsumfang einer Privathaftpflichtversicherung enthalten. Somit besteht auch kein ausreichender oder überhaupt gar kein Versicherungsschutz. Im Schadenfall haftet der Halter der Drohne mit seinem Privatvermögen.

Wir empfehlen daher den Abschluss einer speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherung bei einem namhaften Luftfahrtversicherer. Sie basiert auf der Gefährdungs- und nicht auf der Verschuldenshaftung, wie in der privaten Haftpflichtversicherung üblich. Bei der luftverkehrsrechtlichen Drittschadenshaftung gemäß der §§ 33 ff. LuftVG handelt es sich um die strengste Art der Gefährdungshaftung im deutschen Privatrecht, welche in der Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs ihre Begründung findet.

Für bereits 67,95 Euro Jahresbeitrag können Sie sich als Privatperson mit einer Luftfahrthaftpflichtversicherung für Ihr Fluggerät optimal absichern. Nähere Informationen zur Drohnen-Haftpflichtversicherung, den gesetzlichen Bestimmungen und zur Antragstellung in nur 3 Minuten finden Sie auf http://www.drohnen-versicherung.com

LIDL verkauft Drohnen im Onlineshop! Das sollten Sie vor dem Start beachten!

Wichtiger Hinweis zu den gesetzlichen Vorschriften beim Drohnenflug

Neben den Aktionsangeboten von ALDI Anfang Dezember bietet auch der Discounter LIDL über den eigenen Onlineshop eine große Auswahl an Quadrokoptern zum Verkauf an. LIDL führt zwei Drohnenhersteller im Programm: Archos und Jamara mit insgesamt 16 verschiedenen Modellvarianten; wobei der Löwenanteil der Kopter von Jamara gestellt wird. Die Preisspanne bewegt sich zwischen 20 Euro und 250 Euro.

Auf den Webseiten der einzelnen Kopterbeschreibungen findet sich folgender Warnhinweis:

„Achtung! Kein Spielzeug! In manchen Ländern benötigt man für Modellflugzeuge eine „Modellflughalterhaftpflichtversicherung“.

Das ist richtig! Diese Versicherung ist in Deutschland Pflicht! Wer sich einen Kopter aus dem LIDL Onlineshop bestellt, der sollte sich zuvor mit den gesetzlichen Regelungen und Vorschriften vertraut machen. Leider findet sich im LIDL-Onlineshop kein weiterer Hinweis zu den gesetzlichen Vorschriften! So ist vielen Käufern die Rechtslage, speziell beim Flug mit unbemannten Fluggeräten, gar nicht näher bekannt. Viele Käufer wissen nicht, dass eine Drohnen-Haftpflichtversicherung in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist und dass in einigen Gebieten absolutes Flugverbot besteht! Zuwiderhandlungen können mit hohen Strafen belegt werden!

Wer glaubt, dass der Kopter automatisch in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert ist, der irrt. Wichtig zu wissen ist, dass bei Drohnen nicht die Verschuldenshaftung, wie in der privaten Haftpflichtversicherung üblich, sondern die Gefährdungshaftung gilt.

Konkret bedeutet das: Im Schadenfall muss kein Verschulden des Piloten vorliegen, wenn die Drohne z.B. von einer Windböe erfasst wird und dadurch einen Personen- oder Sachschaden verursacht wird. In diesem Fall haftet der Pilot für alle Schäden – ohne Versicherungsschutz mit seinem gesamten Privatvermögen. Somit kann der Ausflug mit einer Drohne ohne Versicherungsschutz zu einem gefährlichen Spaß mit weitreichenden Folgen werden. Alle Regeln die man bei der Nutzung einer Drohne beachten sollte, sind hier kurz und kompakt erklärt:

Die wichtigsten Drohnen-Regeln bereits ab 60 Sekunden erklärt!

Einige von LIDL angebotene Drohnen sind schwerer als 250 Gramm. Das bedeutet, dass sie, sofern sie im öffentlichen Luftraum bewegt werden, der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Was das heißt, können Sie hier nachlesen:

Drohnen-Kennzeichnungspflicht – Was ist zu beachten?

Informieren Sie sich vor dem Kauf einer Drohne über die bestehenden gesetzlichen Regelungen und sichern Sie sich mit einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung optimal ab. Die Beantragung einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist bereits für unter 70 Euro Jahresprämie online in nur 3 Minuten möglich. Der Versicherungsschutz besteht bereits am Folgetag. Nähere Informationen zur Drohnen-Haftpflichtversicherung und den gesetzlichen Vorschriften finden Sie auf www.drohnen-versicherung.com

Drohnen-Kennzeichnungspflicht – Was ist zu beachten?

Wer benötigt zukünftig eine Drohnen-Plakette?

Am 07. April 2017 wurde die neue Drohnen-Verordnung in Kraft gesetzt. Mit der Neuregelung verfügte die Bundesregierung unter anderem, dass alle Drohnen mit einem Abfluggewicht von über 250 Gramm mit einem Halter-Kennzeichen auszustatten sind. Dabei handelt sich um eine feuerfeste Plakette, auf die der Name und die Anschrift des Drohnenhalters (Eigentümer) aufgebracht sein muss. Multikopter mit einem Abfluggewicht unter 250 Gramm sind von dieser Gesetzesneuregelung nicht betroffen.
Nähere Informationen zu den wichtigsten Regeln der neuen Drohnenverordnung von Verkehrsminister Alexander Dobrindt finden Sie hier.

Bis wann muss die Neuregelung umgesetzt sein?

Die Regelung ist bereits seit Inkrafttreten der neuen Verordnung für jeden Drohnenbesitzer Pflicht. Die Bundesregierung hat jedoch im April dieses Jahres allen Drohnenhaltern eine 6-monatige Übergangsfrist zur Um- bzw. Nachrüstung ihrer Fluggeräte eingeräumt. Die Frist endet zum 01. Oktober 2017.

Wie muss die Plakette beschaffen sein?

Die Plakette muss den Vorgaben der Luftverkehrszulassungsverordnung entsprechen,
d. h. sie muss:

  • Dauerhaft, fest verbunden
  • gut sichtbar und
  • feuerfest auf dem Kopter angebracht sein.

Deshalb kommt ein einfacher Adressaufkleber für die Kennzeichnung einer Drohne nicht in Frage, da dieser in der Regel nicht feuerfest ist. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) empfiehlt daher einen Aluminiumaufkleber mit Adressgravur.

Viele Anbieter produzieren inzwischen selbstklebende Aluminium eloxierte Adress-Plaketten in verschiedenen Größen, die mit einer feuerfesten Lasergravur individuell beschriftet werden können. Sie sind leicht, biegsam und deshalb auch für gekrümmte Flächen am Kopter gut geeignet. Auf Wunsch kann auch ein QR-Code erstellt und dieser auf die Plakette aufgebracht werden. Mit diesem QR-Code können dann Dokumente wie z.B. Versicherungsschein, Aufstiegsgenehmigung, etc. hinterlegt werden.

Was muss auf der Plakette draufstehen?

Die Drohne muss seinem Eigentümer eindeutig zugeordnet werden können. Deshalb muss auf der Plakette der Name und die Anschrift des Drohnenhalters vermerkt sein. Ergänzt werden können die Pflichtangaben mit Firmenzusätzen und/oder einer Telefonnummer, diese Angaben sind aber nicht explizit vorgeschrieben.

Wo gibt es eine Plakette?

Bestellt werden kann eine Drohnen Plakette mit individuellen Kontaktdaten im Internet. Nachfolgend finden Sie einige Hersteller für Drohnen-Plaketten:

  • drohnen-kennzeichnung.kaufen
    Gisela Schregle
    Dorfstraße 21
    82362 Oberhausen
    Tel.: 0170/4527278
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  • Gravierwerkstatt
    Michael Salomon
    Dürrnbuch 81
    91448 Emskirchen
    Tel.: 01577 3286123
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  • Kennzeichen für Drohnen & Flugmodelle
    Dominik Martin Aukschlat
    Feldbergstraße 13
    65835 Liederbach
    Telefon: 0171 2919506
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