Kamera-Drohne für 149 € im ALDI-online-Shop

Was Sie vor dem ersten Start Ihres Kopters unbedingt beachten sollten!

Heute (29.03.2021) bietet ALDI im Online-Shop eine GPS-Drohne mit neigbarer HD-Kamera statt für 199 € jetzt für 149 € an. Drei Jahre-Hersteller-Garantie inklusive!

Das Fluggerät, das sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene geeignet ist, kann zwischen 15 und 17 Minuten in der Luft bleiben. Es ist mit vielen unterschiedlichen Funktionen ausgestattet. Die Wifi-Distanz beträgt ohne Hindernisse bis zu 150 Meter.

Nähere Informationen zu den technischen Eigenschaften des Kopters finden Sie hier:

Das sollten Sie vor dem ersten Start unbedingt beachten:

Das Fluggerät wiegt nur 248 Gramm. Somit fällt der Kopter aufgrund der neuen EU-Drohnenverordnung, die seit dem 01.01.2021 in Kraft getreten ist, in die Risiko-Klasse C0. Dennoch ist der Kopter beim Luftfahrtbundesamt zu registrieren

Die Drohnen-Klassifizierung

Alle neu hergestellten Drohnen werden seit dem 01.01.2021 in sogenannte Risikoklassen (C0-C4) unterteilt, d. h. je höher die Risiko-Klasse, desto größer die Gefahr beim Betrieb. Die Einteilung wird über die Herstellerkennzeichnung vorgenommen. Der ALDI-Kopter fällt nach Herstellerangabe in die Kategorie C0 in die Klasse mit dem niedrigsten Risiko.

Die Kopter-Registrierung

Der Drohnenpilot muss sich bzw. seinen Kopter beim Luftfahrtbundesamt online registrieren. Das ist seit dem 01.01.2021 gesetzlich vorgeschrieben. Nach der erfolgten Datenüberprüfung stellt das Luftfahrtbundesamt eine Registrierungsnummer (e-ID) zur Verfügung, die an der Drohne anzubringen ist.

Das sollte beim Flugbetrieb beachtet werden:

  • Die maximale Flughöhe beträgt 120 Meter
  • Geflogen werden darf nur auf Sichtweite
  • Die Privatsphäre von Anwohnern ist geschützt
  • Der Überflug von Menschenansammlungen ist verboten
  • Flugverbotszonen wie z. B. Flughäfen sind zu berücksichtigen

Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben

Für Drohnen besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Da eine Drohne gemäß §1 des Luftfahrtverkehrsgesetzes (LuftVG) ein Luftfahrzeug darstellt, ist der Betreiber nach §43 LuftVG verpflichtet, für die Haftung im Schadenfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auch der Maginon Kopter QC-90 GPS unterliegt der Versicherungspflicht. Der Betrieb einer Drohne ohne Haftpflichtversicherungsschutz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Private-Haftpflichtversicherung

Sie sollten überprüfen, ob Ihre private Haftpflichtversicherung Drohnenflüge mitversichert. Ist das nicht der Fall, sollten Sie eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung online abschließen. Sie erhalten diese bereits ab 68 Euro im Jahr.

Mit einer speziellen Drohnen-Haftpflicht sind Sie umfassend geschützt!

Drohnen-Haftpflicht-Versicherungen namhafter Luftfahrt-Versicherer finden Sie auf: www.drohnen-versicherung.com

Weitergehende Information zur Registrierung finden Sie unter dem nachfolgenden Link: https://bit.ly/3u49Cfu

Die Übergangsfristen der neuen EU-Drohnenverordnung

Bezüglich der Umsetzung der neuen EU-Drohnenverordnung gibt es Übergangsfristen. Nähere Infos dazu erhalten Sie im Beitrag.

Am 31.12.2020 ist die neue EU-Drohnenverordnung in Kraft getreten. Sie regelt den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Deutschland neu. Es sind viele neue Regeln und Vorschriften zu beachten. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag https://bit.ly/3gFExti

Für welche Kopter gilt die Registrierungspflicht?

Eine der vielen Neuerungen ist die Registrierungspflicht für Drohnenbetreiber. Jeder, der einen Kopter mit einem Startgewicht von über 250 Gramm betreiben möchten, muss sich vor dem ersten Start beim Luftfahrtbundesamt online registrieren. Die Registrierungspflicht gilt auch für Kopter, die weniger als 250 Gramm wiegen, wenn sie mit einer Kamera ausgestattet sind. Nach erfolgter Registrierung erhält jeder UAS-Betreiber eine elektronische Registrierungsnummer, die er am Fluggerät anzubringen hat.

Übergangsfrist bis 30.04.2021

Aufgrund einer Allgemeinverfügung hat das Luftfahrtbundesamt die Registrierungspflicht für UAS-Betreiber vom 31.12.2020 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Diejenigen, die sich bisher noch nicht registriert haben, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem Kopter anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht. Ab dem 01.05.2021 ist die Online-Registrierung dann für jeden Drohnenbetreiber verpflichtend.

Wie lauten die Übergangsregelungen für Drohnenführerscheine?

Eine weitere Änderung für den Drohnenbetrieb in Deutschland: die Drohnenführerscheinpflicht. Drohnen mit einem Startgewicht von unter 250 Gramm dürfen ohne Kenntnisnachweis geflogen werden. Wer bereits eine Drohne besitzt, für die ein EU-Drohnenführerschein erforderlich wird, kann in einer Übergangszeit von 2 Jahren das Bestandsmodell weiterbetreiben. Für die Neuanschaffung einer Drohne innerhalb der Übergangsfrist ist aber ein EU-Drohnenführerschein je nach Koptertyp erforderlich.

Welcher Kenntnisnachweis für den Betrieb welcher Drohne in Deutschland notwendig ist und welche Übergangsfristen es gibt, darüber informiert die Website des Luftfahrtbundesamtes: https://bit.ly/3c1Oyk2

Versicherungspflicht für Drohnen

Keine Übergangsfristen gibt es für die gesetzliche vorgeschriebene Versicherungspflicht für Drohnen. Jede Drohne, die in Deutschland betrieben wird, benötigt einen Haftpflichtversicherungsschutz. Nähere Informationen zur Drohnenhaftpflicht-Versicherung finden Sie auf:

https://www.drohnen-versicherung.com/

Das sollten Sie wissen, wenn Sie eine Drohne zum Fest verschenken!

Wer eine Drohne zu Weihnachten verschenkt oder geschenkt bekommt, der sollte wissen, dass es einige wichtige Regeln und Vorschriften zu beachten gibt!

Deutschland befindet sich seit heute im landesweiten Lockdown. Die Geschäfte sind geschlossen. Wer jetzt noch Weihnachtsgeschenke benötigt, der kauft online.

Kamera- und Video-Drohnen sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Wer eine Drohne ohne persönliche Fachberatung im Internet kauft, wird selten darüber informiert, dass vor dem ersten Flug im öffentlichen Luftraum einige wichtige Regeln zu beachten sind.

Ab dem 31.12.2020 gelten auch in Deutschland die neuen EU-weiten Drohnen-Gesetze

Mit der neuen Verordnung wird der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in allen EU-Staaten einheitlich geregelt. Die wichtigsten Fakten der neuen Verordnung haben wir in einem separaten Blogbeitrag für Sie zusammengefasst. Hier geht es zum Beitrag.

Vor dem ersten Start unbedingt Haftpflicht-Versicherungsschutz klären!

Wer eine Drohne verschenkt oder geschenkt bekommt, sollte wissen, dass in Deutschland Drohnen versicherungspflichtig sind. Geregelt ist das im deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §43 Abs. 2. Die Versicherungspflicht besteht weiterhin – auch nach in Krafttreten der neuen EU-Drohnen-Verordnung.

Natürlich hat jeder angehende Drohnenpilot über Weihnachten den Wunsch, den Kopter unter freiem Himmel auszuprobieren und die ersten Motive aus der Vogelperspektive zu filmen. Deshalb sollte der passende Versicherungsschutz für das Fluggerät noch vor dem Weihnachtsfest geklärt bzw. beantragt werden.

Mitversicherung über die private Haftpflichtversicherung?

Neben einer speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherung besteht auch die Möglichkeit, Drohnen in der Privaten Haftpflichtversicherung mitzuversichern. Im Vorfeld ist aber zu klären, ob der private Haftpflichtversicherer Drohnen überhaupt mitversichert. Von einer automatischen Mitversicherung sollte nicht ausgegangen werden. Das Gewicht des Kopters ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Es ist ratsam, vor dem ersten Start mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer Rücksprache zu nehmen, speziell dann, wenn es sich um eine ältere Versicherung handelt. Grundsätzlich ist aber von einer Mitversicherung in der Privathaftpflicht abzuraten. Warum? Lesen Sie hier.

Wird durch die Drohne fremdes Eigentum beschädigt oder Personen verletzt und es besteht kein ausreichender Versicherungsschutz, dann haftet der Drohnenhalter für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen!

Rechtliche Grundlagen und Pflichten beachten

Wer sich im Vorfeld nicht über die rechtlichen Grundlagen des Kopterfliegens informiert, der riskiert ein Bußgeld. So muss der Pilot den Versicherungsnachweis für sein Fluggerät stets mit sich führen. Kann der Nachweis gegenüber den Behörden wie Polizei oder Ordnungsamt nicht erbracht werden, wird ein Ordnungsgeld fällig.

Gemäß der neuen Drohnenverordnung wird ab dem 31.12.2020 für den Betrieb bestimmter Fluggeräte auch ein Kenntnisnachweis oder Drohnenführerschein Pflicht. Außerdem muss sich der Betreiber ab dem 31.12.2020 beim Luftfahrtbundesamt online registrieren. Näheres dazu finden Sie im Blogbeitrag.   

Schnell und bequem Versicherungsschutz online beantragen

Über die Website www.drohnen-versicherung.com können Sie noch vor dem Weihnachtsfest eine spezielle Drohnenhaftpflichtversicherung für Ihren Kopter abschließen – einfach und bequem online. Versicherungsschutz besteht bereits am Folgetag nach Antragstellung. Und das ab 68 Euro Jahresbeitrag. So steht dem versicherten Flug ab Weihnachten nichts mehr im Wege.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und stets einen sichern Flug mit Ihrem Kopter.

Ab dem 31.12.20 gilt das neue EU-Drohnen-Gesetz! Was Sie dazu jetzt wissen sollten!

Mit dem neuen Drohnengesetz sind einige Neuerungen für Drohnenbetreiber verbunden. Hier finden Sie die wichtigsten Fakten der neuen Verordnung.

Anfang des neuen Jahres gilt das neue EU-Drohnen-Gesetz. Mit der neuen Verordnung soll der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in allen EU-Ländern einheitlich geregelt werden. Länderspezifische Vorgaben einzelner Mitgliedsstaaten, die es zu beachten gilt, wird es auch mit der neuen Regelung weiterhin geben. Die wichtigsten Fakten der neuen Verordnung haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Warum wurden die Regelungen neu geschaffen?

Zum einen soll mit der neuen Verordnung ein einheitlich rechtlicher Rahmen für den Betrieb von Drohnen innerhalb der EU geschaffen werden. Zum anderen dient es dazu, Drohnenbesitzer nachverfolgen zu können.

Die Registrierungspflicht für Drohnenbetreiber

Wer zukünftig eine Drohne mit einem Startgewicht von 250 Gramm oder mehr in den öffentlichen Luftraum bringen möchte, der muss sich zunächst beim Luftfahrt-Bundesamt als Betreiber registrieren. Die Registrierung ist ab dem 31.12.2020 gesetzlich vorgeschrieben. Betreiber können Privatpersonen oder Unternehmen sein.

Nach erfolgter Datenüberprüfung wird eine Registrierungsnummer (e-ID) zur Verfügung gestellt, die an der Drohne anzubringen ist. Sollte das Fluggerät mit einer Kamera ausgestattet sein, gilt die Registrierungspflicht auch für Drohnen die weniger als 250 Gramm wiegen. Die Möglichkeit der Online-Registrierung wird ab dem 31.12.2020 über die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes möglich sein.

Die Drohnen-Klassifizierung

Alle neuen Drohnen werden zukünftig in sog. Risikoklassen unterteilt. Je höher die Klasse, desto größer das Risiko beim Betrieb. Die Einteilung in die entsprechende Risikoklasse C0, C1, C2, C3 oder C4 wird zukünftig direkt von der Drohnenindustrie über eine Herstellerkennzeichnung C0 – C4 vorgenommen.

Wenn die Drohne noch keine Klassifizierung besitzt!

Drohnen, die noch keine C-Klassifizierung besitzen, können zunächst weiter betrieben werden. Für sie gilt eine Übergangsregelung. Sie besteht für alle Fluggeräte, die sich bereits im Umlauf befinden oder bis zum 01.01.2023 produziert werden.

Drohnenflüge werden in Risiko-Kategorien eingeteilt

Die neuen EU-Richtlinien sehen für den Drohnenbetrieb drei unterschiedliche Risiko-Kategorien vor. Sie regeln, wann ein Drohnenführerschein und wann eine Betriebsgenehmigung für den Drohnenbetrieb erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fluggerät privat oder gewerblich genutzt wird. In den 3 nachfolgenden Kategorien wird nach dem Risiko im Flugbetrieb unterschieden: Entscheidend dafür ist: der Einsatzbereich, das Fluggewicht und der Betriebszweck.

Die drei Kategorien werden mit Open (offen), Specific (spezifisch) und Certified (zulassungspflichtig) bezeichnet. Jeder Bereich hat seine eigenen Auflagen, die es vom Betreiber zu erfüllen gilt. Für Bestandsdrohnen gilt teilweise eine Übergangsfrist bis Ende 2022.

Die „open-category“ (geringes Betriebsrisiko)

Die „open-category“ (offene Kategorie) betrifft alle Hobbypiloten und kommerziell genutzte Kamera-Drohnen. In diesem Bereich befindet sich der Großteil aller Drohnenbetreiber. Um in dieser Klasse zu fliegen, müssen Drohnen technisch den Klassen C0 bis C4 zugeordnet werden können. Daraus ergeben sich die Unterkategorien A1 bis A3. Je nachdem in welche Kategorie das Fluggerät fällt, muss der Betreiber entsprechende Auflagen erfüllen.

Die Kategorien Specitic (erhöhtes Betriebsrisiko) und Certified (komplexes Betriebsrisiko) betreffen Spezialanwendungen. Da sich unsere Kunden zumeist in der Open-Class befinden, wollen wir den Schwerpunkt unserer Ausführungen auf diesen Bereich legen.

Was Sie in der „open-category“ unbedingt beachten sollten!
  • Die maximale Flughöhe beträgt: 120 Meter
  • Geflogen werden darf nur auf Sichtweite
  • Die Privatsphäre von Anwohnern ist und bleibt geschützt
  • Der Überflug von Menschenansammlungen ist verboten
  • Das Mindestalter für den Flugbetrieb beträgt: 16 Jahre
  • Die Drohnen-Haftpflicht-Versicherungspflicht
  • Die Registrierungs- und Drohnen-Kennzeichnungspflicht
  • Flugverbotszonen an Flughäfen etc.
Der Kompetenznachweis

Drohnenpiloten, die Fluggeräte mit einem Startgewicht ab 250 Gramm betreiben möchten, benötigen einen „Kompetenznachweis“ bzw. den „Kleinen EU-Drohnenführerschein A1/A3“.

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ab dem 31.12.2020 einen Online-Trainingskurs für den Erwerb des Kompetenznachweises in der „Offenen Kategorie“ A1 und A3 anbieten. Die Teilnahme an diesem Trainingskurs ist Voraussetzung für die Prüfungsteilnahme für den Kompetenznachweis, der bei bestandener Prüfung dem Teilnehmer per E-Mail zugesandt wird. Der Kompetenznachweis ist während des Flugbetriebs stets mitzuführen.

Der bisherige deutsche Kenntnisnachweis verliert ab dem 31.12.2021 seine Gültigkeit. Es besteht aber die Möglichkeit, ihn bis Ende 2021 beim Luftfahrtbundesamt umschreiben zu lassen.

Bleibt die Drohnen-Haftpflichtversicherung nach den neuen Regeln bestehen?

Die Drohnen-Versicherungspflicht bleibt auch nach den neuen EU-Richtlinien weiterhin bestehen. Da eine Drohne gemäß §1 des Luftfahrtverkehrsgesetzes (LuftVG) ein Luftfahrzeug darstellt, ist der Betreiber nach §43 LuftVG verpflichtet, für die Haftung im Schadenfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Betrieb einer Drohne ohne Haftpflichtversicherungsschutz stellt nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit dar.

Drohnen-Haftpflicht- und Drohnen-Kasko-Versicherungen namhafter Luftfahrt-Versicherer finden Sie auf: www.drohnen-versicherung.com

Weitergehende Informationen zu den neuen EU-Drohnenvorschriften vom Luftfahrtbundesamt finden Sie hier.