Das sollten Sie wissen, wenn Sie eine Drohne zum Fest verschenken!

Wer eine Drohne zu Weihnachten verschenkt oder geschenkt bekommt, der sollte wissen, dass es einige wichtige Regeln und Vorschriften zu beachten gibt!

Deutschland befindet sich seit heute im landesweiten Lockdown. Die Geschäfte sind geschlossen. Wer jetzt noch Weihnachtsgeschenke benötigt, der kauft online.

Kamera- und Video-Drohnen sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Wer eine Drohne ohne persönliche Fachberatung im Internet kauft, wird selten darüber informiert, dass vor dem ersten Flug im öffentlichen Luftraum einige wichtige Regeln zu beachten sind.

Ab dem 31.12.2020 gelten auch in Deutschland die neuen EU-weiten Drohnen-Gesetze

Mit der neuen Verordnung wird der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in allen EU-Staaten einheitlich geregelt. Die wichtigsten Fakten der neuen Verordnung haben wir in einem separaten Blogbeitrag für Sie zusammengefasst. Hier geht es zum Beitrag.

Vor dem ersten Start unbedingt Haftpflicht-Versicherungsschutz klären!

Wer eine Drohne verschenkt oder geschenkt bekommt, sollte wissen, dass in Deutschland Drohnen versicherungspflichtig sind. Geregelt ist das im deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §43 Abs. 2. Die Versicherungspflicht besteht weiterhin – auch nach in Krafttreten der neuen EU-Drohnen-Verordnung.

Natürlich hat jeder angehende Drohnenpilot über Weihnachten den Wunsch, den Kopter unter freiem Himmel auszuprobieren und die ersten Motive aus der Vogelperspektive zu filmen. Deshalb sollte der passende Versicherungsschutz für das Fluggerät noch vor dem Weihnachtsfest geklärt bzw. beantragt werden.

Mitversicherung über die private Haftpflichtversicherung?

Neben einer speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherung besteht auch die Möglichkeit, Drohnen in der Privaten Haftpflichtversicherung mitzuversichern. Im Vorfeld ist aber zu klären, ob der private Haftpflichtversicherer Drohnen überhaupt mitversichert. Von einer automatischen Mitversicherung sollte nicht ausgegangen werden. Das Gewicht des Kopters ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Es ist ratsam, vor dem ersten Start mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer Rücksprache zu nehmen, speziell dann, wenn es sich um eine ältere Versicherung handelt. Grundsätzlich ist aber von einer Mitversicherung in der Privathaftpflicht abzuraten. Warum? Lesen Sie hier.

Wird durch die Drohne fremdes Eigentum beschädigt oder Personen verletzt und es besteht kein ausreichender Versicherungsschutz, dann haftet der Drohnenhalter für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen!

Rechtliche Grundlagen und Pflichten beachten

Wer sich im Vorfeld nicht über die rechtlichen Grundlagen des Kopterfliegens informiert, der riskiert ein Bußgeld. So muss der Pilot den Versicherungsnachweis für sein Fluggerät stets mit sich führen. Kann der Nachweis gegenüber den Behörden wie Polizei oder Ordnungsamt nicht erbracht werden, wird ein Ordnungsgeld fällig.

Gemäß der neuen Drohnenverordnung wird ab dem 31.12.2020 für den Betrieb bestimmter Fluggeräte auch ein Kenntnisnachweis oder Drohnenführerschein Pflicht. Außerdem muss sich der Betreiber ab dem 31.12.2020 beim Luftfahrtbundesamt online registrieren. Näheres dazu finden Sie im Blogbeitrag.   

Schnell und bequem Versicherungsschutz online beantragen

Über die Website www.drohnen-versicherung.com können Sie noch vor dem Weihnachtsfest eine spezielle Drohnenhaftpflichtversicherung für Ihren Kopter abschließen – einfach und bequem online. Versicherungsschutz besteht bereits am Folgetag nach Antragstellung. Und das ab 68 Euro Jahresbeitrag. So steht dem versicherten Flug ab Weihnachten nichts mehr im Wege.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und stets einen sichern Flug mit Ihrem Kopter.

Ist Drohne fliegen ohne Versicherungsschutz strafbar?

Aus eigenem Interesse sollte jeder Drohnenpilot vor dem ersten Start prüfen, ob für seinen Kopter Versicherungsschutz besteht. Ohne Versicherungsschutz haftet der Drohnenhalter im Schadenfall mit seinem gesamten Privatvermögen!

In Deutschland existiert ein Pflichtversicherungsgesetz, das heißt, manche Versicherungen sind vorgeschrieben und müssen deshalb abgeschlossen werden. Zu diesen Pflichtversicherungen zählt auch die Drohnen-Haftpflichtversicherung. Sie ist für den Betrieb einer Drohne zwingend erforderlich. Das Fliegen von Multikoptern ohne Versicherungsschutz ist in Deutschland verboten und somit strafbar!

Wo ist die Versicherungspflicht für Drohnen geregelt?

Geregelt ist die Versicherungspflicht im Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Darin heißt es in § 43, Absatz 2:

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

Das bedeutet, dass jeder, der eine Drohne im öffentlichen Luftraum betreibt, eine Haftpflichtversicherung für sein Fluggerät benötigt. Das Gewicht des Kopters oder der Modelltyp spielt dabei keine Rolle. Es wird auch nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden.

Drohnenflug ohne Versicherungsschutz? Ein großes finanzielles Risiko!

Verursacht ein Drohnenpilot mit seiner Drohne einen Unfall bei dem eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dann haftet der Drohnen-Halter gegenüber dem Geschädigten für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen. Personenschäden können extreme Kosten verursachen, denn es besteht Schadenersatzanspruch in unbegrenzter Höhe!

Übersteigt der entstandene Schaden die finanziellen Möglichkeiten des Drohnenpiloten, muss dieser unter Umständen einen hohen Kredit aufnehmen und diesen über viele Jahre abbezahlen. Andernfalls würde das Unfallopfer auf den Kosten sitzen bleiben. Damit das nicht passiert, besteht in Deutschland die gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht für Drohnen. Somit bleiben Drohnenhalter und Geschädigter vor einem möglichen Ruin bewahrt.

Ein Unglück ist schnell passiert!

Gerade in den Fällen, wenn nicht damit gerechnet wird, kann es zu einem Unfall kommen. Ist der verursachte Schaden auch noch so gering, der Drohnenpilot muss dafür aufkommen. Deshalb ist es in Deutschland Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für eine Drohne zu besitzen. Sie sichert den Drohnenhalter im Unglücksfall gegen berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter ab und sorgt dafür, dass die geschädigte Person den verursachten Schaden ersetzt bekommt.

Bietet eine private Haftpflicht ausreichenden Versicherungsschutz für den Drohnenbetrieb?

Drohnenpiloten sind vielfach der Meinung, dass eine Drohne automatisch in der bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert ist. Das ist nicht richtig! In Altverträgen kommen Drohnen gar nicht vor. Insofern besteht im Schadenfall kein Versicherungsschutz. Bestehende Policen sollten dahingehend unbedingt überprüft werden.

Wichtig zu wissen:
Wenn eine Drohne in einer privaten Haftpflichtversicherung mitversichert ist, dann sollte geprüft werden, ob für das aktuelle Abfluggewicht des Kopters auch Versicherungsschutz besteht. Bei einigen Privat-Haftpflichtversicherern können Drohnen nur bis zu einem bestimmten Fluggewicht versichert werden! Deshalb: Überprüfen Sie vor dem ersten Start, ob der Kopter tatsächlich mitversichert ist. Gegebenenfalls ist der Versicherungsschutz zu erweitern. Solange kein Versicherungsschutz besteht, sollte die Drohne nicht in Betrieb genommen werden!

Warum ist eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung sinnvoll?

Mittlerweile sind Multikopter technisch sehr ausgereift. Selbst Laien können die kleinen Flugroboter nach nur kurzer Zeit durch die Lüfte steuern. Dennoch: Das Risiko, dass etwas passiert, ist recht hoch. Es reicht eine kleine Unaufmerksamkeit bei der Steuerung, ein technischer Defekt zwischen Kopter und manueller Flugsteuerung, ein plötzlicher Batterieabfall oder eine starke Windböe, die eine kontrollierte Steuerung des Kopters verhindert. Da es keine Garantie für 100%ige Flugsicherheit gibt, ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung so wichtig.

Eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung, die bereits für 68 Euro Jahresbeitrag online beantragt werden kann, schützt Drohnenpiloten vollumfänglich vor Schäden, die durch die Drohne verursacht werden. Sie erfüllt die Anforderungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und entspricht den gesetzlichen Ansprüchen in Bezug auf die Mindestdeckungssumme von einer Million Euro. Auch eine separate Versicherungsbestätigung, die beim Flugbetrieb stets mitzuführen ist, wird kostenfrei ausgestellt.

Gut zu wissen:
Eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung beinhaltet die Gefährdungshaftung. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Schaden durch den Drohnenpiloten schuldhaft oder unverschuldet herbeigeführt wurde. Eine private Haftpflichtversicherung mit Drohnen-Klausel reicht in der Regel nicht aus. Sie reguliert Schäden in der Regel nur auf der Basis der Verschuldenshaftung. Das heißt, sie tritt dann ein, wenn ein eindeutiges Verschulden des Piloten für das Unglück vorliegt. Eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung versichert auch unverschuldete Risiken, wie zum Beispiel einen Drohnenunfall, der durch eine Windböe verursacht wurde.

Die Versicherungsbestätigung ist bei jedem Flug mitzuführen!
Wer eine Drohne im öffentlichen Luftraum betreibt, ist verpflichtet, den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz in Form einer Versicherungsbestätigung während des Flugbetriebs nachzuweisen bzw. mitzuführen. Geregelt ist das in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Luft VZO).

Dort heißt es unter § 106 Versicherungsbestätigung:

(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben.

(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.

Unter § 108 Ordnungswidrigkeiten heißt es:

„Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt.“

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung auszustellen, die die Mindestdeckung bestätigt, den Versicherungsumfang beschreibt und über die Versicherungsdauer Auskunft gibt. Der Versicherungsnachweis ist der Polizei oder den Ordnungsbehörden auf Verlangen vorzuzeigen.Wer den Versicherungsschutz beim Betrieb des Fluggeräts nicht nachweisen kann, handelt fahrlässig, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.

Drohnen-Versicherungsschutz in nur 3 Minuten beantragt!

Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung kann in drei Minuten über einen unserer Tarifrechner online beantragt werden! Auf drohnen-versicherung.com finden Sie den passenden Versicherungsschutz für Ihren Kopter. Schnell, einfach und bequem.

Hier geht’s direkt zu den Tarifrechnern.

 

Drohne in der Privathaftpflicht! Wer ist mitversichert, wer nicht?

Offene Pilotenklausel in der Luftfahrthaftpflicht – das Plus für mehr Sicherheit!

Bevor Sie eine Drohne im öffentlichen Luftraum bewegen, ist es notwendig, dass Sie für Ihr Fluggerät eine Haftpflichtversicherung abschließen. Das ist per Gesetz vorgeschrieben. Es gibt mehrere Möglichkeiten eine Drohne zu versichern. Neben speziellen Drohnen-Halter-Haftpflichtversicherungen bieten inzwischen auch Privathaftpflichtversicherer Risikoschutz für Multikopter an. Die Angebote hören sich in Bezug auf den Leistungsumfang und Prämienbetrag vielversprechend an.

Bei näherer Betrachtung sollte aber beachtet werden, dass der Personenkreis der beim Betrieb der Drohne Versicherungsschutz genießt ausschließlich auf den Versicherungsnehmer und die im Haushalt lebenden Personen wie Lebenspartner/in bzw. Ehepartner/in und Kinder beschränkt ist.

Übergibt beispielsweise der flugbegeisterte Sohn die Funkfernsteuerung der Drohne seinem Freund, um ihm auch einmal das Gefühl eines Hobbypiloten zu geben, und es kommt durch mangelnde Flugerfahrung zu einem Sachschaden an fremden Eigentum oder gar zu einem Personenschaden, dann ist dieser Vorfall nicht versichert. Der unbedarfte Freund ist in der Privathaftpflichtversicherung des Drohnenhalters nicht mitversichert. Die Privathaftpflichtversicherung würde die Schadenregulierung ablehnen, da der Freund nicht zu den versicherten Personen zählt. Für ihn besteht somit kein Versicherungsschutz, d.h. er müsste für den entstandenen Schaden selbst aufkommen und haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.

In der Privathaftpflichtversicherung des Drohnenhalters sind ausschließlich die in dem Versicherungsvertrag genannten Personen mitversichert. Freunde, Bekannte, Kollegen, Nachbarn, etc. genießen in der Privat-Haftpflicht hingegen keinen Versicherungsschutz. Bei einer speziellen Drohnen-Halter-Haftpflichtversicherung ist das anders. Sie entspricht den Anforderungen des Luftverkehrsgesetzes und enthält die offene Pilotenklausel.

Die offene Pilotenklausel ist eine Definition aus der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Sie besagt, dass alle Personen, die mit Wissen und Willen des Halters zur Steuerung der Drohne berechtigt werden, mitversichert sind. Dabei ist die Zahl der Piloten unbegrenzt. In unserem Beispiel würde eine Drohnen-Halterhaftpflichtversicherung im Vergleich zu einer Privathaftpflichtversicherung für den verursachten Schaden des Freundes einstehen.

Berücksichtigen sollten Sie auch, dass Privathaftpflichtversicherer mit Drohnenklausel nur im Rahmen der Verschuldenshaftung für Schäden mit einer Drohne eintreten. Die notwendige Gefährdungshaftung beim Drohnenflug ist üblicherweise nicht Grundlage des Versicherungsvertrages eines Privathaftpflichtversicherers.

Wie wichtig der Versicherungsschutz für Ihre Drohne auf der Grundlage der Gefährdungshaftung ist, lesen Sie in unserem separaten Blogbeitrag.

Sagt Ihnen ihr Privathaftpflichtversicherer mündlich zu, dass die Gefährdungshaftung und nicht wie üblich die Verschuldenshaftung Grundlage des Versicherungsvertrages ist, dann lassen Sie sich die Zusage schriftlich bestätigen; sofern sie nicht in der Versicherungspolice bereits fixiert ist.

Entscheiden sollten Sie sich aber am besten gleich für eine spezielle Drohnen-Halter-Haftpflichtversicherung für die private Drohnennutzung. Günstige Versicherungstarife finden Sie bereits ab 68 Euro Jahresbeitrag auf drohnen-versicherung.com