Ab dem 31.12.20 gilt das neue EU-Drohnen-Gesetz! Was Sie dazu jetzt wissen sollten!

Mit dem neuen Drohnengesetz sind einige Neuerungen für Drohnenbetreiber verbunden. Hier finden Sie die wichtigsten Fakten der neuen Verordnung.

Anfang des neuen Jahres gilt das neue EU-Drohnen-Gesetz. Mit der neuen Verordnung soll der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in allen EU-Ländern einheitlich geregelt werden. Länderspezifische Vorgaben einzelner Mitgliedsstaaten, die es zu beachten gilt, wird es auch mit der neuen Regelung weiterhin geben. Die wichtigsten Fakten der neuen Verordnung haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Warum wurden die Regelungen neu geschaffen?

Zum einen soll mit der neuen Verordnung ein einheitlich rechtlicher Rahmen für den Betrieb von Drohnen innerhalb der EU geschaffen werden. Zum anderen dient es dazu, Drohnenbesitzer nachverfolgen zu können.

Die Registrierungspflicht für Drohnenbetreiber

Wer zukünftig eine Drohne mit einem Startgewicht von 250 Gramm oder mehr in den öffentlichen Luftraum bringen möchte, der muss sich zunächst beim Luftfahrt-Bundesamt als Betreiber registrieren. Die Registrierung ist ab dem 31.12.2020 gesetzlich vorgeschrieben. Betreiber können Privatpersonen oder Unternehmen sein.

Nach erfolgter Datenüberprüfung wird eine Registrierungsnummer (e-ID) zur Verfügung gestellt, die an der Drohne anzubringen ist. Sollte das Fluggerät mit einer Kamera ausgestattet sein, gilt die Registrierungspflicht auch für Drohnen die weniger als 250 Gramm wiegen. Die Möglichkeit der Online-Registrierung wird ab dem 31.12.2020 über die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes möglich sein.

Die Drohnen-Klassifizierung

Alle neuen Drohnen werden zukünftig in sog. Risikoklassen unterteilt. Je höher die Klasse, desto größer das Risiko beim Betrieb. Die Einteilung in die entsprechende Risikoklasse C0, C1, C2, C3 oder C4 wird zukünftig direkt von der Drohnenindustrie über eine Herstellerkennzeichnung C0 – C4 vorgenommen.

Wenn die Drohne noch keine Klassifizierung besitzt!

Drohnen, die noch keine C-Klassifizierung besitzen, können zunächst weiter betrieben werden. Für sie gilt eine Übergangsregelung. Sie besteht für alle Fluggeräte, die sich bereits im Umlauf befinden oder bis zum 01.01.2023 produziert werden.

Drohnenflüge werden in Risiko-Kategorien eingeteilt

Die neuen EU-Richtlinien sehen für den Drohnenbetrieb drei unterschiedliche Risiko-Kategorien vor. Sie regeln, wann ein Drohnenführerschein und wann eine Betriebsgenehmigung für den Drohnenbetrieb erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fluggerät privat oder gewerblich genutzt wird. In den 3 nachfolgenden Kategorien wird nach dem Risiko im Flugbetrieb unterschieden: Entscheidend dafür ist: der Einsatzbereich, das Fluggewicht und der Betriebszweck.

Die drei Kategorien werden mit Open (offen), Specific (spezifisch) und Certified (zulassungspflichtig) bezeichnet. Jeder Bereich hat seine eigenen Auflagen, die es vom Betreiber zu erfüllen gilt. Für Bestandsdrohnen gilt teilweise eine Übergangsfrist bis Ende 2022.

Die „open-category“ (geringes Betriebsrisiko)

Die „open-category“ (offene Kategorie) betrifft alle Hobbypiloten und kommerziell genutzte Kamera-Drohnen. In diesem Bereich befindet sich der Großteil aller Drohnenbetreiber. Um in dieser Klasse zu fliegen, müssen Drohnen technisch den Klassen C0 bis C4 zugeordnet werden können. Daraus ergeben sich die Unterkategorien A1 bis A3. Je nachdem in welche Kategorie das Fluggerät fällt, muss der Betreiber entsprechende Auflagen erfüllen.

Die Kategorien Specitic (erhöhtes Betriebsrisiko) und Certified (komplexes Betriebsrisiko) betreffen Spezialanwendungen. Da sich unsere Kunden zumeist in der Open-Class befinden, wollen wir den Schwerpunkt unserer Ausführungen auf diesen Bereich legen.

Was Sie in der „open-category“ unbedingt beachten sollten!
  • Die maximale Flughöhe beträgt: 120 Meter
  • Geflogen werden darf nur auf Sichtweite
  • Die Privatsphäre von Anwohnern ist und bleibt geschützt
  • Der Überflug von Menschenansammlungen ist verboten
  • Das Mindestalter für den Flugbetrieb beträgt: 16 Jahre
  • Die Drohnen-Haftpflicht-Versicherungspflicht
  • Die Registrierungs- und Drohnen-Kennzeichnungspflicht
  • Flugverbotszonen an Flughäfen etc.
Der Kompetenznachweis

Drohnenpiloten, die Fluggeräte mit einem Startgewicht ab 250 Gramm betreiben möchten, benötigen einen „Kompetenznachweis“ bzw. den „Kleinen EU-Drohnenführerschein A1/A3“.

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ab dem 31.12.2020 einen Online-Trainingskurs für den Erwerb des Kompetenznachweises in der „Offenen Kategorie“ A1 und A3 anbieten. Die Teilnahme an diesem Trainingskurs ist Voraussetzung für die Prüfungsteilnahme für den Kompetenznachweis, der bei bestandener Prüfung dem Teilnehmer per E-Mail zugesandt wird. Der Kompetenznachweis ist während des Flugbetriebs stets mitzuführen.

Der bisherige deutsche Kenntnisnachweis verliert ab dem 31.12.2021 seine Gültigkeit. Es besteht aber die Möglichkeit, ihn bis Ende 2021 beim Luftfahrtbundesamt umschreiben zu lassen.

Bleibt die Drohnen-Haftpflichtversicherung nach den neuen Regeln bestehen?

Die Drohnen-Versicherungspflicht bleibt auch nach den neuen EU-Richtlinien weiterhin bestehen. Da eine Drohne gemäß §1 des Luftfahrtverkehrsgesetzes (LuftVG) ein Luftfahrzeug darstellt, ist der Betreiber nach §43 LuftVG verpflichtet, für die Haftung im Schadenfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Betrieb einer Drohne ohne Haftpflichtversicherungsschutz stellt nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit dar.

Drohnen-Haftpflicht- und Drohnen-Kasko-Versicherungen namhafter Luftfahrt-Versicherer finden Sie auf: www.drohnen-versicherung.com

Weitergehende Informationen zu den neuen EU-Drohnenvorschriften vom Luftfahrtbundesamt finden Sie hier.