Welche Drohne ist ein Spielzeug und benötigt keinen Versicherungsschutz?

Muss jede Drohne Haftpflichtversichert werden?

Wird für eine „Spielzeug-Drohne“ eine Haftpflichtversicherung benötigt oder nicht? Vielfach herrscht bei uns in Deutschland noch Unsicherheit über den Versicherungsschutz beim Kauf speziell kleinerer Drohnen.
Das ist doch eine Spielzeugdrohne, dafür wird doch keine Versicherung notwendig sein“, ist die weitreichende Meinung dazu. „Und wenn doch, dann ist das Fluggerät doch automatisch in meiner Haftpflichtversicherung mit versichert!

Auch für Spielzeugpiloten gilt die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungspflicht!

Fakt ist: In Deutschland gilt eine im öffentlichen Luftraum genutzte Drohne als Flugmodell und zählt rechtlich zu den Luftfahrzeugen. Völlig unabhängig von Größe und Gewicht oder ob privat oder gewerblich genutzt. Gemäß dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 ist jeder Halter einer Drohne verpflichtet, für sein Fluggerät eine Haftpflichtversicherung zu besitzen und den Versicherungsschutz auf verlangen auch nachweisen zu können.

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), § 43, Abschnitt 2 besagt:
„Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.“

Diese Versicherungspflicht besteht bereits seit dem Jahr 2005. Seit dem gibt es in Deutschland keinen versicherungsfreien Luftraum mehr. Angesichts der gestiegenen Nachfrage an Drohnen und der dadurch bedingten Erhöhung der Unfallgefahr, wurden im Oktober 2017 die Regeln für die Nutzung von Drohnen durch eine Gesetzesnovellierung weiter verschärft.
Der Betrieb einer Drohne ist an ganz klare Regeln gebunden. So gilt die Versicherungspflicht auch für Drohnen, die nur wenige 100 Gramm wiegen. Bei der Versicherungspflicht wird seitens des Gesetzgebers nicht zwischen Drohnen-Modellen, Gewichtsklassen und Anwendungsbereichen unterschieden. In Deutschland gibt es keinen Versicherungserlass für sog. Spielzeug-Drohnen. Der Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung ist somit keine Ermessenssache, sondern eine gesetzliche Pflicht für alle Drohnenpiloten; vergleichbar mit der Haftpflichtversicherungspflicht für Kraftfahrzeuge.

Im Internet ist nachzulesen, dass der Versicherungsschutz nicht notwendig sei, wenn eine Drohne in geschlossenen Räumlichkeiten genutzt wird oder nicht höher als 30 Meter fliegen kann! Solche Empfehlungen sind dem betroffenen Drohnenhalter im Schadenfall nur wenig hilfreich. Denn der Eigentümer einer Drohne haftet im Unglücksfall immer und ohne Versicherungsschutz mit seinem Privatvermögen. In Deutschland gibt es keine eindeutige und klare Gesetzesregelung die besagt, wann eine Drohne ein Spielzeug ist und wann nicht.

Spezielle High Speed oder Race-Drohnen werden immer kleiner und leichter und erreichen spielend bis zu 80 Km/h. Sie aufgrund ihrer geringen Größe und des leichten Gewichts als „Spielzeug“ zu deklarieren, wäre eindeutig falsch.

Reicht eine Privat- Haftpflichtversicherung für den Betrieb einer Drohne aus?

Wie bereits gesagt: Für den Betrieb einer Drohne besteht in Deutschland Versicherungspflicht! Jetzt denken viele Drohnenpiloten an den Mit-Versicherungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung. Wer aber glaubt, dass eine „Spielzeugdrohne“ in der privaten Haftpflichtversicherung automatisch mitversichert ist, der irrt!

Es sollte beachtet werden, dass in den Leistungsverzeichnissen der privaten Haftpflichtversicherung, die in den meisten Fällen schon seit mehreren Jahren besteht, überhaupt keine Drohnen vorkommen. Und wenn, dann handelt es sich zumeist um Flugmodelle ohne Motor. Drohnen besitzen aber einen Motor und wären somit nicht mitversichert! Viele alte Verträge enthalten den Versicherungsschutz für Drohnen einfach nicht. Nur weil das Thema Drohne in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat, haben einige private Haftpflichtversicherer auch Drohnen mit in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Hier gilt jedoch zu prüfen, ob die zu versichernde Drohne bezgl. ihres Gewichts auch mitversichert ist. Denn einige Haftpflichtversicher beschränken den Versicherungsschutz für Drohnen nur auf das konkrete Abfluggewicht.

Achten Sie darauf, dass Sie sich die Mitversicherung ihrer Drohne vom Haftpflichtversicherer in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen, denn der Versicherungsnachweis ist gemäß LuftVZO § 103 beim Betrieb der Drohne mitzuführen. Wer bei einer Kontrolle seitens staatlicher Kontrollorgane wie Polizei oder Ordnungsbehörde den Versicherungsschutz nicht nachweisen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Bei einer speziellen Halter-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bereits kurz nach der Antragstellung eine separate Versicherungsbestätigung, die Ihnen den geforderten Versicherungsschutz ordnungsgemäß bescheinigt.

Denken Sie auch daran, dass gerade „Spielzeug-Drohnen“ zumeist von Kindern oder Jugendlichen gesteuert werden. In der privaten Haftpflichtversicherung sind Versicherungsnehmer und deren Familienangehörige (Ehefrau, Lebenspartner und eigene Kinder) versichert. Wenn der Freund Ihres Kindes die Drohne steuern möchte, besteht in der privaten Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. In den Deckungskonzepten der Luftfahrtversicherer sind auch fremde Steurer automatisch mitversichert, Stichwort: offene Pilotenklausel!

Wichtig: Der Unterschied zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung!

Selbst wenn die Private Haftpflichtversicherung die Spielzeugdrohne mit versichert, sollte folgendes beachtet werden:

Wer eine Drohne im öffentlichen Luftraum betreibt, unterliegt der Gefährdungshaftung gegenüber Dritten. Die Gefährdungshaftung ist eine Schadenersatzpflicht die kein Verschulden des Piloten voraussetzt; wie in der privaten Haftpflichtversicherung. Sie beruht darauf, dass der Pilot im Rahmen seiner Flugtätigkeit mit der Drohne eine Gefährdung für seine Umgebung herbeiführt. Bei der luftverkehrsrechtlichen Drittschadenhaftung, gemäß der §§ 33 ff. LuftVG, handelt es sich um die strengste Art der Gefährdungshaftung im deutschen Privatrecht. Vielen Drohnenpiloten ist das häufig nicht bewusst, dass sie mit ihrer Drohne, und sei sie auch noch so klein, erheblichen Schaden verursachen können, für die sie selbst haften, wenn sie nicht optimal versichert sind.

Die meisten Angebote von Privathaftpflichtversicherern basieren zumeist auf der Verschuldenshaftung. Anders verhält sich, wenn der Pilot eine spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherung nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) abgeschlossen hat. Die Luftfahrtversicherung reguliert auch die Schäden, die auf unverschuldeten Ereignissen beruhen, wie z.B. bei einer Windböe, die der Pilot nicht verschuldet hat.

Drohnen optimal versichern.

Wer seine Drohne gegen Personen- und/oder Sachschäden bestmöglich versichern möchte, der schließt eine spezielle Drohnen-Halterhaftpflichtversicherung ab. Sie ist bereits für 67 Euro Jahresbeitrag erhältlich und bietet den kompletten Rundumschutz eines namhaften Luftfahrtversicherers. Jetzt könnten zahlreiche Beispiele angeführt werden, um einen schweren Unfall mit einer „Spielzeugdrohne“ zu konstruieren. Doch darum geht es aber nicht. Viel wichtiger ist es doch, die Drohne mit einem sicheren Gefühl zu fliegen und im Schadenfall optimal abgesichert zu sein.

Wenn Sie sich dennoch überlegen, Ihre Drohne im Rahmen einer Privaten Haftpflichtversicherung zu versichern, empfehlen wir Ihnen, die Leistungen und Prämienbeiträge Ihres Privaten Haftpflichtversicherers mit denen eines Luftfahrtversicherers anhand unserer Checkliste zu vergleichen.

Drohnenregeln / Kennzeichnungspflicht beachten

Wir empfehlen, sich vor dem ersten Start, auch mit einer kleinen Drohne, zuerst mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. So unterliegen Drohnen ab 250 Gramm Abfluggewicht bereits der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht und müssen mit einem feuerfesten Schild versehen werden, das den Namen und die Anschrift des Besitzers trägt.

Entscheiden Sie sich am besten von Anfang an für eine Luftfahrthaftpflichtversicherung eines namhaften Luftfahrtversicherers, die den aktuellen Anforderungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) entspricht. Eine umfassende Übersicht, über alles, was beim Drohnenflug zu beachten ist, finden Sie auf drohnen-versicherung.com.